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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dekaden Solar GmbH – Fassung 19.06.2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge der Dekaden Solar GmbH, Bahnhofstraße 9, 78647 Trossingen („Dekaden Solar“), über die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Photovoltaikanlagen, Wechselrichtern, Batteriespeichern, Energiemanagement- und sonstigen Energieanlagen sowie damit zusammenhängende Leistungen.

(2) „Kunde“ ist der jeweilige Vertragspartner. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Die Abschnitte A und B gelten für alle Kunden. Abschnitt C enthält ergänzende Bestimmungen für Verbraucher, Abschnitt D ergänzende Bestimmungen für Unternehmer. Bei Widersprüchen gehen die jeweils besonderen Bestimmungen vor.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Dekaden Solar ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn Dekaden Solar in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(5) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart und dem Kunden der vollständige Text vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.

§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Vertragsschluss

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich in folgender Rangfolge aus: (a) beiderseits unterzeichneten Nachträgen und Änderungsvereinbarungen, (b) der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertragsdokument, (c) dem individuellen Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, Plänen und Zahlungsplan, (d) diesen AGB, (e) den bei Vertragsschluss einbezogenen technischen Unterlagen. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

(2) Angaben auf der Website, in Prospekten, Visualisierungen, Ertragsrechnern oder sonstiger Werbung sind unverbindliche Informationen, sofern sie nicht im individuellen Angebot ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit oder Garantie bezeichnet werden.

(3) Angebote von Dekaden Solar sind für die darin genannte Bindungsfrist verbindlich. Fehlt eine Bindungsfrist, kann der Kunde das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen. Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme des Angebots oder durch eine Auftragsbestätigung von Dekaden Solar zustande.

(4) Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.

(5) Dekaden Solar ist berechtigt, vor Vertragsschluss eine technische Vorprüfung, Bonitätsprüfung im gesetzlich zulässigen Umfang sowie den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Kunden über das Objekt zu verlangen.

§ 3 Leistungsumfang und Planungsgrundlagen

(1) Dekaden Solar schuldet ausschließlich die im individuellen Angebot bezeichneten Leistungen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht im Preis enthalten.

(2) Die Planung beruht auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen, den bei einer Besichtigung erkennbaren Umständen sowie den im Angebot genannten Annahmen. Eine statische Berechnung, Dachöffnung, Schadstoffuntersuchung, brandschutztechnische Fachplanung, Blitzschutzplanung, Netzqualitätsmessung oder Prüfung verdeckter Leitungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

(3) Soweit im Angebot bestimmte Hersteller, Typen oder Leistungsdaten genannt sind, sind diese geschuldet. Ein Austausch wesentlicher Komponenten ist nur mit Zustimmung des Kunden zulässig. Ohne gesonderte Zustimmung darf Dekaden Solar lediglich unwesentliche technische Änderungen oder ein mindestens gleichwertiges Nachfolgemodell einsetzen, wenn die ursprünglich vorgesehene Ausführung aus von Dekaden Solar nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar ist, die Funktion, Sicherheit, Optik im zumutbaren Rahmen, Garantien und vereinbarte Gesamtleistung nicht verschlechtert werden und dem Kunden keine Mehrkosten entstehen. Der Kunde wird vorher informiert.

(4) Maße, Leitungswege, Modulbelegung und Positionen technischer Komponenten können im Rahmen der Ausführungsplanung angepasst werden, soweit dies technisch erforderlich, für den Kunden zumutbar und ohne Beeinträchtigung ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften möglich ist.

(5) Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher und technischer Vorgaben erfolgt nach den bei Leistungserbringung geltenden zwingenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Weitergehende Standards sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen am Objekt

(1) Der Kunde stellt Dekaden Solar rechtzeitig alle für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Gebäude- und Dachunterlagen, Zähler- und Netzanschlussdaten, bekannte statische Besonderheiten, Leitungsverläufe, Genehmigungen, Vorgaben von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Denkmalschutzbehörden sowie Informationen über bekannte Schadstoffe oder Gefahren.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass er zur Beauftragung und Durchführung der Arbeiten berechtigt ist und erforderliche Zustimmungen Dritter vorliegen. Dekaden Solar übernimmt keine rechtliche Prüfung der Eigentums-, Miet-, WEG- oder nachbarrechtlichen Verhältnisse, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

(3) Der Kunde ermöglicht zu den abgestimmten Zeiten sicheren und ungehinderten Zugang zu Dach, Technikräumen, Zählerschrank und sonstigen Arbeitsbereichen. Er sorgt für eine geeignete Zufahrt, freie Arbeitsflächen, die Möglichkeit zur Materiallagerung sowie die Nutzung von Strom und Wasser in üblichem Umfang.

(4) Der Kunde hat erkennbare oder bekannte Mängel und Gefahren, insbesondere Undichtigkeiten, mangelnde Tragfähigkeit, beschädigte Dacheindeckung, asbesthaltige oder sonstige schadstoffbelastete Baustoffe, marode Elektroinstallationen und verdeckte Leitungen, vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

(5) Stellt sich während der Ausführung heraus, dass nicht erkennbare Umstände zusätzliche Maßnahmen erfordern, darf Dekaden Solar die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung einstellen. Dekaden Solar informiert den Kunden unverzüglich und unterbreitet, soweit möglich, ein Nachtragsangebot. Ohne Zustimmung des Kunden werden nur unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausgeführt; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Verzögerungen und nachweisbare Mehrkosten, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, trägt der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Dekaden Solar wird die Mehrkosten möglichst gering halten und vor ihrer Entstehung ankündigen, soweit dies möglich ist.

§ 5 Genehmigungen, Netzanschluss und Registrierungen

(1) Welche Anträge, Anzeigen, Abstimmungen und Registrierungen Dekaden Solar übernimmt, ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot. Nicht übernommene Betreiber-, Eigentümer- oder Meldepflichten verbleiben beim Kunden.

(2) Soweit beauftragt, erstellt und übermittelt Dekaden Solar die üblichen technischen Unterlagen für Netzanschlussbegehren, Inbetriebsetzung und Anlagenanmeldung und wirkt bei der Kommunikation mit dem Netzbetreiber mit. Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Zählerwechsel, Netzverstärkungen und Freigaben des Netzbetreibers oder anderer Stellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von Dekaden Solar.

(3) Die Registrierung des Anlagenbetreibers und der Anlage im Marktstammdatenregister bleibt gesetzlich Aufgabe des Anlagenbetreibers, soweit Dekaden Solar nicht ausdrücklich zur Durchführung bevollmächtigt und beauftragt wurde. Der Kunde bleibt für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Betreiber- und Anlagendaten verantwortlich.

(4) Dekaden Solar schuldet keine steuerliche, rechtliche oder förderrechtliche Beratung und übernimmt keine Garantie für Fördermittel, Einspeisevergütungen, Steuerfolgen, Finanzierung, Versicherbarkeit oder eine bestimmte Bearbeitungsdauer öffentlicher oder privater Stellen. Hinweise hierzu sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Beratungsleistung vereinbart wurde.

§ 6 Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsplan

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise genannt sind.

(2) Wird ein Preis mit 0 Prozent Umsatzsteuer nach § 12 Absatz 3 UStG kalkuliert, beruht dies auf den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und den Angaben des Kunden. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen ausschließlich wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden oder einer von ihm nach Vertragsschluss veranlassten Nutzungsänderung nicht vorlagen, ist der Kunde verpflichtet, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachzuzahlen. Beruht die abweichende Besteuerung auf einem von Dekaden Solar zu vertretenden Fehler, bleibt der vereinbarte Bruttopreis unberührt, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Zahlungen werden nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan fällig. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für Komplettanlagen: 10 Prozent nach Vertragsschluss und Abschluss der Grundlagenermittlung, 50 Prozent nach Anlieferung der wesentlichen Anlagenkomponenten am Objekt oder nach nachgewiesener, kundenbezogener Bereitstellung zur kurzfristigen Montage, 30 Prozent nach Abschluss der Montage und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, 10 Prozent nach Abnahme und Übergabe der vereinbarten Unterlagen.

(4) Abschlagszahlungen werden nur in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen einschließlich hierfür angefertigter oder bereitgestellter Stoffe und Bauteile verlangt. Zwingende gesetzliche Schutzvorschriften, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung keinen späteren Termin nennt. Der gesetzliche Verzugseintritt und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(6) Dekaden Solar kann bei Zahlungsverzug nach angemessener Nachfrist die weitere Leistung verweigern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde wegen eines Mangels oder einer Gegenforderung in angemessenem Umfang zur Zurückbehaltung berechtigt ist.

§ 7 Ausführungszeiten und Verzögerungen

(1) Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine müssen im individuellen Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sein. Sonstige Terminangaben sind voraussichtliche Planungswerte. Dekaden Solar teilt dem Kunden einen realistischen Ausführungszeitraum mit und informiert über wesentliche Änderungen.

(2) Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam ist, erforderliche Unterlagen und Freigaben vorliegen, der Kunde seine fälligen Mitwirkungspflichten erfüllt hat und – soweit vereinbart und zulässig – fällige Abschlagszahlungen geleistet wurden.

(3) Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Leistung durch Umstände verzögert wird, die Dekaden Solar trotz zumutbarer Vorsorge nicht zu vertreten hat, insbesondere außergewöhnliche Witterung, behördliche Maßnahmen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, unvorhersehbare Transportstörungen, höherer Gewalt oder ein unverschuldeter Ausfall konkret vorgesehener Komponenten trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Beschaffung. Dekaden Solar informiert den Kunden unverzüglich, weist die Ursache auf Verlangen nach und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.

(4) Verzögerungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder einer Behörde bei Freigabe, Zählerwechsel oder Netzanschluss verschieben nicht die Fälligkeit für bereits vertragsgemäß erbrachte und abnahmefähige Leistungen, soweit die ausstehende Handlung nicht von Dekaden Solar zu vertreten ist. Die Anlage gilt jedoch nur dann als vollständig fertiggestellt, wenn die von Dekaden Solar geschuldeten Arbeiten und Unterlagen abgeschlossen sind.

(5) Dauert ein Leistungshindernis nach Absatz 3 länger als 90 Kalendertage an und ist ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Ausführung, Subunternehmer und Schutz des Objekts

(1) Dekaden Solar ist berechtigt, fachkundige Subunternehmer einzusetzen. Dekaden Solar bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass sich während der Arbeiten keine unbefugten Personen in den gekennzeichneten Arbeits- und Gefahrenbereichen aufhalten. Besondere Betriebs-, Sicherheits- oder Zutrittsvorgaben sind Dekaden Solar rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Dekaden Solar schützt die von den Arbeiten unmittelbar betroffenen Bereiche mit der bei fachgerechter Ausführung üblichen Sorgfalt. Eine vollständige Staub-, Schmutz- oder Geräuschfreiheit kann bei Montagearbeiten nicht geschuldet werden. Der Kunde schützt empfindliche Gegenstände in angrenzenden Bereichen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(4) Unvermeidbare geringfügige optische Unterschiede, übliche Montagspuren und technisch erforderliche Leitungsführungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vereinbarte Beschaffenheit, Funktion oder ein ausdrücklich vereinbartes Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

§ 9 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

(1) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung über Inhalt, Vergütung und Auswirkungen auf Termine. Dekaden Solar soll dem Kunden vor Ausführung ein Nachtragsangebot in Textform übermitteln.

(2) Erforderliche Zusatzleistungen, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, werden nur nach Zustimmung des Kunden ausgeführt. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren oder erheblicher Schäden; der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.

(3) Entfallen auf Wunsch des Kunden einzelne Leistungen, vermindert sich die Vergütung um die dadurch tatsächlich ersparten Aufwendungen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Bereits beschaffte, kundenspezifisch nicht anderweitig verwendbare Komponenten und erbrachte Planungsleistungen sind zu vergüten.

(4) Zwingende gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bei Bauverträgen bleiben unberührt.

§ 10 Technische Fertigstellung, Inbetriebnahme, Abnahme und Unterlagen

(1) Nach Fertigstellung zeigt Dekaden Solar dem Kunden die Abnahmebereitschaft an und bietet eine gemeinsame Abnahme an. Über die Abnahme soll ein Protokoll erstellt werden, in dem erkennbare Mängel und Restleistungen festgehalten werden.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Das Recht des Kunden, deren Beseitigung zu verlangen und einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bleibt unberührt.

(3) Eine Inbetriebnahme zu Prüf-, Mess- oder Einweisungszwecken und die Einspeisung oder Nutzung der Anlage ersetzen die Abnahme nicht automatisch.

(4) Dekaden Solar kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn Dekaden Solar zusammen mit der Aufforderung in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.

(5) Soweit vereinbart, erhält der Kunde nach Fertigstellung die üblichen Bedienungs- und Produktunterlagen, Prüf- und Inbetriebnahmeprotokolle sowie die von Dekaden Solar geschuldeten Netz- und Registrierungsunterlagen. Herstellerunterlagen dürfen elektronisch bereitgestellt werden, sofern keine Papierform vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 11 Gefahrtragung und Eigentumsvorbehalt

(1) Bei werkvertraglichen Leistungen trägt Dekaden Solar die Gefahr bis zur Abnahme, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei reinen Warenlieferungen gelten die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln.

(2) Gelieferte, noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes gewordene Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Dekaden Solar. Gesetzliche Vorschriften über den Eigentumsübergang durch Verbindung oder Einbau bleiben unberührt.

(3) Der Kunde hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Komponenten pfleglich zu behandeln und Dekaden Solar unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter zu informieren.

§ 12 Mängelrechte und Nacherfüllung

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen, soweit in Abschnitt D für Unternehmer wirksam etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Kunde soll einen festgestellten Mangel möglichst genau beschreiben und Dekaden Solar Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben. Gegenüber Verbrauchern führt eine verspätete Anzeige nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte; der Kunde haftet jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften für vermeidbare Folgeschäden, die durch schuldhaft unterlassene Schadensminderung entstehen.

(3) Dekaden Solar kann die Art der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften wählen. Der Kunde ermöglicht den erforderlichen Zugang und stellt die Anlage zur Prüfung bereit. Ausbau-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden im gesetzlich geschuldeten Umfang getragen.

(4) Der Kunde darf Mängel nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen, soweit nicht ein dringender Fall vorliegt oder eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist.

(5) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit eine Störung ausschließlich auf vom Kunden oder Dritten zu vertretenden Umständen beruht, insbesondere nicht freigegebenen Änderungen, unsachgemäßer Bedienung, fehlender Wartung trotz konkreter Wartungsvorgabe, äußeren Beschädigungen, Netzstörungen oder höherer Gewalt. Dekaden Solar trägt die Darlegungs- und Beweislast nach den gesetzlichen Regeln.

§ 13 Herstellergarantien, Software und Monitoring

(1) Freiwillige Produkt-, Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantien eines Herstellers bestehen ausschließlich nach dessen Garantiebedingungen und neben den gesetzlichen Mängelrechten des Kunden. Eine Herstellergarantie ist keine eigene Garantie von Dekaden Solar, sofern Dekaden Solar nicht ausdrücklich eine solche übernimmt.

(2) Dekaden Solar übergibt vorhandene Garantieunterlagen und unterstützt den Kunden im üblichen Umfang bei der Zuordnung eines Garantiefalls. Gesetzliche Ansprüche gegen Dekaden Solar werden durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt.

(3) Für Apps, Cloud-Portale, Fernüberwachung und Software von Herstellern oder sonstigen Dritten gelten ergänzend deren Nutzungs- und Datenschutzbedingungen. Dekaden Solar schuldet die fachgerechte Erstkonfiguration, soweit sie beauftragt ist. Für die dauerhafte Verfügbarkeit oder Funktionsänderungen fremder Dienste haftet Dekaden Solar nur, soweit sie diese zu vertreten hat oder eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung besteht.

(4) Der Kunde ist für die Bereitstellung eines geeigneten Internetzugangs, eines kompatiblen Endgeräts und die sichere Verwahrung seiner Zugangsdaten verantwortlich, soweit diese Voraussetzungen für vereinbarte Onlinefunktionen erforderlich sind.

§ 14 Ertrag, Wirtschaftlichkeit und Energieeinsparung

(1) Ertrags-, Autarkie-, Eigenverbrauchs-, Einsparungs- und Amortisationsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage der bei Erstellung bekannten Daten und typischer Annahmen. Sie stellen keine Garantie eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs dar, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich als Garantie vereinbart wurde.

(2) Tatsächliche Ergebnisse hängen insbesondere von Witterung, Verschattung, Temperatur, Anlagenverfügbarkeit, Moduldegradation, Netzmaßnahmen, Strompreisen, Verbrauchsverhalten, Tarif- und Steueränderungen sowie Wartung ab.

(3) Soweit ein konkreter Jahresertrag oder eine bestimmte Einsparung als verbindliche Beschaffenheit vereinbart werden soll, müssen Messmethode, Referenzzeitraum, Wetterbereinigung, Toleranz, Anlagenverfügbarkeit und Rechtsfolgen ausdrücklich im individuellen Vertrag geregelt sein.

§ 15 Haftung

(1) Dekaden Solar haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Dekaden Solar.

(4) Mitverschulden des Kunden und gesetzliche Schadensminderungspflichten bleiben unberührt.

§ 16 Kündigung, Rücktritt und Stornierung

(1) Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Ein gesetzlicher Widerruf ist kostenfrei; eine pauschale Stornogebühr wird hierfür nicht erhoben.

(2) Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung nach § 648 BGB kündigen. Dekaden Solar kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nach den gesetzlichen Vorschriften anrechnen lassen. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer Ersparnisse vorbehalten.

(3) Bei Verträgen, für die kein freies gesetzliches Kündigungsrecht besteht, ist eine einvernehmliche Vertragsaufhebung möglich. Die Abrechnung erfolgt anhand der bis dahin erbrachten Leistungen, bereits verbindlich beschafften und nicht zumutbar anderweitig verwertbaren Komponenten sowie ersparter Aufwendungen; eine pauschale Gebühr entsteht nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wird.

(4) Dekaden Solar kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, insbesondere wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, fällige Zahlungen nicht leistet oder eine sichere Ausführung dauerhaft verhindert. Der Kunde wird zuvor auf die mögliche Kündigung hingewiesen, soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde berechtigt, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 18 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Dekaden Solar ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(2) Dekaden Solar bemüht sich unabhängig davon, berechtigte Beschwerden unmittelbar und zügig zu klären. Beschwerden können an office@dekaden-solar.de gerichtet werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Dekaden Solar. Dekaden Solar bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Abschnitt C – Ergänzende Bestimmungen für Verbraucher

Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich, wenn der Kunde Verbraucher ist. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften gehen stets vor.

§ 20 Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen erhält der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung die gesetzlich erforderlichen Informationen, eine zum konkreten Vertrag passende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger.

(2) Die bloße Kontaktaufnahme über die Website begründet noch keinen Vertrag. Wird ein Vertrag später ausschließlich per E-Mail, Telefon, elektronischer Signatur oder anderen Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems geschlossen, können die gesetzlichen Fernabsatzvorschriften anwendbar sein.

(3) Soll Dekaden Solar auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Planungs-, Montage- oder sonstigen Dienstleistungen beginnen, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich. Bei einem Widerruf kann Wertersatz nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.

(4) Eine vollständige Leistungserbringung führt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Dekaden Solar wird den Verbraucher hierüber gesondert belehren und die erforderlichen Erklärungen dokumentieren.

(5) Ab dem 19. Juni 2026 wird bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen widerrufsfähigen Fernabsatzverträgen eine gesetzeskonforme elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt. Dies gilt nicht für eine Website, die lediglich Kontaktanfragen ermöglicht und über die kein Vertrag geschlossen wird.

§ 21 Zahlung, Abnahme und Mängelrechte bei Verbrauchern

(1) Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen dürfen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Soweit der Vertrag ausnahmsweise als Verbraucherbauvertrag einzuordnen ist, gelten insbesondere die zwingenden Schutzvorschriften über Abschlagszahlungen, Sicherheiten, Baubeschreibung, Vertragsunterlagen und Widerruf.

(2) Eine Abnahme durch Schweigen tritt gegenüber Verbrauchern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach einem gesonderten Hinweis in Textform ein.

(3) Die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen werden nicht verkürzt. Die Beweislastregeln des Verbrauchsgüterkaufs bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.

(4) Für die Geltendmachung gesetzlicher Rechte entstehen dem Verbraucher keine kostenpflichtigen Service- oder Bearbeitungspauschalen.

Abschnitt D – Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer

Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 22 Prüfung, Mängelanzeige und Gefahrübergang im B2B-Geschäft

(1) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten für Warenlieferungen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(2) Bei Werkleistungen hat der Unternehmer die Leistung nach Anzeige der Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und an der Abnahme mitzuwirken. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer unterlassenen Abnahme bleiben unberührt.

(3) Bei reinen Warenlieferungen an Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt nicht für werkvertragliche Komplettleistungen, bei denen die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften bis zur Abnahme bei Dekaden Solar verbleibt.

§ 23 Mängelverjährung im B2B-Geschäft

(1) Für neue bewegliche Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Ablieferung. Für Werkleistungen, die nicht in einem Bauwerk oder in einem Werk bestehen, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt sie 24 Monate ab Abnahme.

(2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten unverändert für Bauwerke und Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht, für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie in Fällen des Lieferantenregresses, soweit eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.

(3) Die Verkürzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, übernommenen Garantien, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.

§ 24 Eigentumsvorbehalt und Zahlungsverzug im B2B-Geschäft

(1) Bei reinen Warenlieferungen bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Dekaden Solar, soweit die Ware nicht durch Verbindung oder Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden ist.

(2) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Dekaden Solar ab; Dekaden Solar nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt. Dekaden Solar wird die Sicherheiten auf Verlangen freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(3) Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.

§ 25 Haftung und Abtretung im B2B-Geschäft

(1) Die Haftungsregelung in § 15 gilt auch gegenüber Unternehmern. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Ansprüche des Unternehmers gegen Dekaden Solar dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform abgetreten werden. Dies gilt nicht für Geldforderungen und nicht, wenn ein berechtigtes Interesse an der Abtretung besteht, das das Interesse von Dekaden Solar an der Nichtabtretung überwiegt.